LSG Bayern - Urteil vom 30.04.2013
L 13 R 1032/11
Vorinstanzen:
SG München, vom 18.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KN 200/10

LSG Bayern - Urteil vom 30.04.2013 (L 13 R 1032/11) - DRsp Nr. 2013/16016

LSG Bayern, Urteil vom 30.04.2013 - Aktenzeichen L 13 R 1032/11

DRsp Nr. 2013/16016

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1952 in Polen geborene Kläger, deutscher Staatsangehöriger, hat nach seinen eigenen Angaben keine Berufsausbildung absolviert. Er war in Polen als Elektriker, Beifahrer, Kraftfahrer, Ladearbeiter und Mechaniker tätig. Nach seinem Zuzug in das Bundesgebiet im August 1983 war er von 1984 bis 1986 als Maschinenarbeiter, von 1987 bis 2002 als Staplerfahrer und zuletzt im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ab Oktober 2009 als Kraftfahrer (Schülerverkehr) versicherungspflichtig beschäftigt.

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