LSG Bayern - Urteil vom 30.03.2011
L 4 KR 112/08
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 173/07

LSG Bayern - Urteil vom 30.03.2011 (L 4 KR 112/08) - DRsp Nr. 2011/21721

LSG Bayern, Urteil vom 30.03.2011 - Aktenzeichen L 4 KR 112/08

DRsp Nr. 2011/21721

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.11.2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf EUR 1.117,44 festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Ansprüche der Klägerin auf Vergütung von Leistungen häuslicher Krankenpflege.

Die Klägerin, die einen ambulanten Pflegedienst betreibt, stellte im Zeitraum 01.05. bis 31.05.2006, 01.06. bis 30.06.2006 und 01.07. bis 31.07.2006 gegenüber der Beklagten Rechnungen für Leistungen der häuslichen Krankenpflege bei dem Versicherten der Beklagten, Herrn J. W. (Rechnungen vom 02.06.2006, 03.07.2006 und 01.08.2006). Die Beklagte lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, dass auf den Leistungsnachweisen, die die Klägerin vorgelegt hatte, nicht die notwendigen Unterschriften des Versicherten bzw. dessen Betreuers entsprechend dem gültigen Rahmenvertrag enthalten waren.