LSG Bayern - Urteil vom 30.03.2011
L 13 R 144/09
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 16.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 800/07

LSG Bayern - Urteil vom 30.03.2011 (L 13 R 144/09) - DRsp Nr. 2011/9956

LSG Bayern, Urteil vom 30.03.2011 - Aktenzeichen L 13 R 144/09

DRsp Nr. 2011/9956

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1954 geborene Kläger hat von August 1970 bis Februar 1974 den Beruf des Landmaschinenmechanikers erlernt. Er war dann zunächst für einen Monat im erlernten Beruf, nach Absolvierung des Wehrdienstes von Juli 1975 bis Februar 1980 als Sanitär-/Heizungsmonteur, von März 1980 bis Januar 1992 als Baufacharbeiter/Maschinist und zuletzt von Januar 1992 bis Februar 2006 als Radialbohrer bei der Firma E.-Werke versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend war er bis zu seiner Inhaftierung am 6. Juli 2006 arbeitslos.