LSG Bayern - Urteil vom 30.01.2014
L 7 AS 84/13
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 23.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 687/11

LSG Bayern - Urteil vom 30.01.2014 (L 7 AS 84/13) - DRsp Nr. 2014/4030

LSG Bayern, Urteil vom 30.01.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 84/13

DRsp Nr. 2014/4030

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist eine Sanktion, die eine Minderung des Auszahlungsanspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld II um 30 Prozent des Regelbedarfs für die Monate September, Oktober und November 2011 feststellt.

Der 1959 geborene alleinstehende Kläger bezieht seit Oktober 2009 Arbeitslosengeld II vom Beklagten. Er ist von Beruf Anlagenmechaniker. Der Kläger bewohnt eine Zweizimmerwohnung, für die er im strittigen Zeitraum eine Bruttowarmmiete von monatlich 381,99 Euro zahlte. Nach einem Hinweis des Beklagten vom 18.09.2009, dass die Aufwendungen für seine Wohnung die Angemessenheitsgrenze übersteigen würden, wurden für die Wohnung ab 01.04.2010 monatlich nur noch 280,20 Euro als Bedarf anerkannt.

Mit Bewilligungsbescheid vom 04.04.2011 wurde dem Kläger Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.03.2011 bis 30.09.2011 in Höhe von monatlich 644,20 Euro bewilligt. Die Leistung setzte sich zusammen aus 364,- Euro Regelbedarf und 280,20 Euro für die Wohnung.