LSG Bayern - Urteil vom 30.01.2013
L 13 R 155/11
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1233/09

LSG Bayern - Urteil vom 30.01.2013 (L 13 R 155/11) - DRsp Nr. 2013/5335

LSG Bayern, Urteil vom 30.01.2013 - Aktenzeichen L 13 R 155/11

DRsp Nr. 2013/5335

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26. November 2010 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1958 geborene Kläger, tschechischer und deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Tschechien, hat in der ehemaligen Tschechoslowakei von 1973 bis 1976 eine Berufsausbildung zum Maler-Anstreicher absolviert. Er war zunächst in seinem Heimatland von September 1973 bis Mai 1990 als Maler/Anstreicher beschäftigt. Nach seinem Zuzug in das Bundesgebiet war er zunächst bis März 1992 als Hilfskraft im Malerhandwerk, von Mai 1992 bis August 1995 als Hilfstechniker, von September 1995 bis April 1997 als Monteur und von April 1997 bis April 2003 als Monteur/Anlagenbestücker bei der Firma L. AG tätig. Schließlich war der Kläger von Februar 2005 bis Oktober 2008 in Tschechien als Monteur und Lackierer beschäftigt. Seit 5. Dezember 2012 verrichtet er wieder in Teilzeit Tätigkeiten als Hilfsarbeiter in Tschechien.

Der Kläger begehrte mit Antrag vom 24. September 2008 über den tschechischen Versicherungsträger Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten.