LSG Bayern - Urteil vom 30.01.2007
L 6 R 532/05
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 31.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 638/04

LSG Bayern - Urteil vom 30.01.2007 (L 6 R 532/05) - DRsp Nr. 2009/4676

LSG Bayern, Urteil vom 30.01.2007 - Aktenzeichen L 6 R 532/05

DRsp Nr. 2009/4676

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 31. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der Kläger ist 1945 geboren. Er ist Staatsbürger von Serbien und Montenegro, wo er auch heute wieder wohnt. In der Heimat hat er zunächst eine dreijährige Schlosserlehre von 1962 bis 1965 absolviert und war dann von 1965 bis 1968 dort versicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss war er bis Dezember 1978 sowie - nach Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit im Januar 1980 und im Oktober 1984 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Nach einer Lücke hat er dann noch serbische Versicherungszeiten von November 1985 bis Dezember 1986 und von Februar 1987 bis August 1998, zuletzt als Landwirt; seither bezieht er jugoslawische Invalidenpension.