LSG Bayern - Urteil vom 30.01.2007
L 6 R 341/05
Vorinstanzen:
SG München, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 76/04

LSG Bayern - Urteil vom 30.01.2007 (L 6 R 341/05) - DRsp Nr. 2009/4675

LSG Bayern, Urteil vom 30.01.2007 - Aktenzeichen L 6 R 341/05

DRsp Nr. 2009/4675

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. März 2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger zu zahlenden Rente und die Qualifizierung der Monate Oktober und November 1986 (mit Besuch der Meisterschule vom 13.10.1986 bis 14.11.1986).

Der 1942 geborene Kläger hat zwischen 1956 und 1959 den Beruf eines Blechschlossers erlernt, von 1975 und 1977 ist er sodann erfolgreich zum Feinmechaniker umgeschult worden. In der Zeit vom 17.03.1986 bis 22.04.1986, 23.06.1986 bis 06.08.1986 und 13.10.1986 bis 14.11.1986 hat der Kläger die Meisterschule beim Technologie- und Schulungszentrum M. besucht und die Meisterprüfung abgelegt. Anlässlich der im Jahre 1987 erfolgten Kontenklärung hatte das Arbeitsamt M. der Beklagten unter anderem mitgeteilt, in der Zeit vom 13.10.1986 bis 14.11.1986 habe Anspruch auf Unterhaltsgeld (UHG) bestanden; der Kläger habe unbezahlten Urlaub bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses gehabt ("lt. AG"). Im Bescheid vom 22.03.1988 nach § 1325 Abs.3 Reichsversicherungsordnung (RVO) wurden für die Zeit vom 07.08.1986 bis 31.12.1986 fünf Pflichtbeiträge aufgeführt, die Zeit vom 13.10.1986 bis 14.11.1986 trägt die Bezeichnung "AFG-Leistungsbezug".