LSG Bayern - Urteil vom 30.01.2007
L 6 R 138/06
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 29.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 852/04

LSG Bayern - Urteil vom 30.01.2007 (L 6 R 138/06) - DRsp Nr. 2009/4674

LSG Bayern, Urteil vom 30.01.2007 - Aktenzeichen L 6 R 138/06

DRsp Nr. 2009/4674

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Erwerbsminderungsrente.

Die Klägerin ist 1944 in Serbien geboren, wo sie auch heute wieder wohnt. Sie hat dort nach eigenen Angaben den Beruf "Daktylograph" erlernt und zunächst Versicherungszeiten von 1964 bis 1969 zurückgelegt; sie war dann von September 1970 bis Juni 1977 in Deutschland als Fabrikarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss daran hat sie erneut in Serbien Pflichtversicherungszeiten erworben von November 1978 bis Februar 1988. Seither bezieht sie dort Invalidenrente.

Erstmals am 15.04.1985 beantragte die Klägerin Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 04.03.1988 ab, da die Klägerin noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Körperhaltungen ohne besondere nervliche Belastung (etwa Zeitdruck) verrichten könne. Sie ging dabei von folgenden Gesundheitsstörungen aus: Zustand nach Nierenentfernung rechts ohne Nierenfunktionsstörung, Zustand nach Unterleibsoperation sowie beginnende Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule und Psychoneurose.