LSG Bayern - Urteil vom 30.01.2007
L 17 U 88/05
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 25.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 369/02

LSG Bayern - Urteil vom 30.01.2007 (L 17 U 88/05) - DRsp Nr. 2009/4673

LSG Bayern, Urteil vom 30.01.2007 - Aktenzeichen L 17 U 88/05

DRsp Nr. 2009/4673

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.01.2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit (BK) Nr 2108 nach der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) streitig.

Der 1941 geborene Kläger war seit 1958 im Vulkanisierhandwerk tätig (Lehrzeit von 1958 bis 1960, anschließend Tätigkeit im väterlichen Vulkanisierunternehmen). Von 1966 bis 1974 war der Kläger häufig krank, so dass er nur wenig gearbeitet hatte. Seit November 1974 übte er die Tätigkeit eines Vulkaniseurmeisters selbstständig aus. Im Reifenhandel bzw. -verkauf/-montage war er vor allem seit ca. 1988 tätig, seit 1990 nur noch aufsichtsführend.