LSG Bayern - Urteil vom 30.01.2007
L 15 VG 2/06
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 06.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 VG 1/04

LSG Bayern - Urteil vom 30.01.2007 (L 15 VG 2/06) - DRsp Nr. 2009/4672

LSG Bayern, Urteil vom 30.01.2007 - Aktenzeichen L 15 VG 2/06

DRsp Nr. 2009/4672

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 6. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1952 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).

Der Kläger hat mit Antrag vom 02.07.2003 vorgetragen, dass er am Freitag, den 19.07.2002, ca. 16.00 Uhr während eines Spazierganges am Fluss P. von der Brücke bei dem Seniorenpflegeheim von einem Paar junger Menschen (ein blonder Mann und eine schwarzhaarige Frau) mit Flüssigkeit aus einer Wasserpistole übergossen worden sei. Weil es warm gewesen sei und die Sonne geschienen habe, habe er gedacht, dass es Wasser gewesen sei und sei weitergegangen. Am Abend habe ihm das Gesicht gebrannt. In der Klinik habe der Arzt festgestellt, dass es sich um einen Giftstoff gehandelt habe. Zur Stützung seines Begehrens hat der Kläger den Kurzbericht des Klinikums N. vom 19.07.2002 vorgelegt. Dort ist eine "diskrete Rötung bis Münzgröße auf der linken Wange ohne Bläschen oder Blasen" beschrieben.