LSG Bayern - Urteil vom 30.01.2007
L 15 SB 96/06
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 17.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SB 97/05

LSG Bayern - Urteil vom 30.01.2007 (L 15 SB 96/06) - DRsp Nr. 2009/4670

LSG Bayern, Urteil vom 30.01.2007 - Aktenzeichen L 15 SB 96/06

DRsp Nr. 2009/4670

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 17.05.2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1957 geborene Klägerin begehrt die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne von § 2 Abs.2 und § 69 Abs.1 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).

Auf den Erstantrag vom 10.09.2002 hat der Beklagte mit Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung A. vom 22.10.2002 die Feststellung einer Behinderung und eines GdB abgelehnt. Die (unfallbedingte) "Funktionsbehinderung des Ellenbogengelenks rechts, Verminderung der groben Kraft des rechten Armes" ergebe einen GdB von lediglich 10. Der Widerspruch vom 30.10.2002 gegen den Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung A. vom 22.10.2002 ist mit Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 10.03.2003 zurückgewiesen worden.

In dem sich anschließenden Verfahren vor dem Sozialgericht Augsburg hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2003 die Klage zurückgenommen. Sie hat sich jedoch vorbehalten, je nach dem Ergebnis der voraussichtlichen Operation im Februar 2004 und dem weiteren Verlauf der Erkrankung einen Neufeststellungsantrag einzureichen.