LSG Bayern - Urteil vom 30.01.2007
L 15 SB 28/04
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 1070/02

LSG Bayern - Urteil vom 30.01.2007 (L 15 SB 28/04) - DRsp Nr. 2009/4669

LSG Bayern, Urteil vom 30.01.2007 - Aktenzeichen L 15 SB 28/04

DRsp Nr. 2009/4669

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22.01.2004 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um einen höheren Grad der Behinderung (GdB) als 40 nach § 69 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX).

Mit Bescheid vom 27.07.1992 bezeichnete der Beklagte die bei dem 1950 geborenen Kläger festgestellte Behinderung neu. Im Vergleich zum Feststellungsbescheid vom 07.12.1990 (GdB 40) fügte er der bislang unter Ziff.1 festgestellten "Funktionsstörung der Wirbelsäule durch Wirbelgleiten" einen "Wirbelbruch" an und behielt im Übrigen unter Ziff.2 die Bezeichnung "Magengeschwürsleiden, Zwölffingerdarmgeschwürsleiden" bei. Eine Änderung des bisherigen Gesamt-GdB von 40 (GdB für Ziff.1: 30, für Ziff.2: 20) hielt er mangels einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen nicht für angezeigt.

Die vom Kläger am 07.02.1996 und 25.09.2000 gestellten Neufeststellungsanträge, bei denen der Beklagte auch die Ergebnisse eines von der LVA in der Orthopädischen Klinik T. in der Zeit vom 03.10. bis 31.10.1995 gewährten Reha-Aufenthaltes sowie den Bericht der Internistischen Praxen S. vom 30.10.1998 auswertete, lehnte er mit Bescheiden vom 10.06.1996 und 07.11.2000 ab.