LSG Bayern - Urteil vom 29.10.2009
L 9 AL 399/05
Vorinstanzen:
SG München, vom 14.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 AL 1777/04

LSG Bayern - Urteil vom 29.10.2009 (L 9 AL 399/05) - DRsp Nr. 2010/16881

LSG Bayern, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen L 9 AL 399/05

DRsp Nr. 2010/16881

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 14. September 2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind eine Sperrzeit von drei Wochen (vom 21. Februar bis 12. März 2004), die Rückforderung des Arbeitslosengeldes in Höhe von 238,32 Euro und die Minderung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um 21 Tage.

Der am 21.Juli 1950 in Äthiopien geborene Kläger war von Dezember 1996 bis Januar 2001 als Taxifahrer, von April 2001 bis November 2002 als Lagerarbeiter und zuletzt von Juli 2003 bis September 2003 für die B. AG in B-Stadt als Gabelstaplerfahrer tätig. Seit 22. September 2003 übte er nach seinen eigenen Angaben noch eine Nebentätigkeit mit weniger als 15 Stunden wöchentlich bei der Firma D. GmbH als gewerbliche Aushilfe aus. Er meldete sich zum 16. September 2003 arbeitslos und bezog ab diesem Tag Arbeitslosengeld.