LSG Bayern - Urteil vom 29.07.2009
L 12 KA 5009/07
Vorinstanzen:
SG München, vom 09.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KA 5247/03

LSG Bayern - Urteil vom 29.07.2009 (L 12 KA 5009/07) - DRsp Nr. 2010/905

LSG Bayern, Urteil vom 29.07.2009 - Aktenzeichen L 12 KA 5009/07

DRsp Nr. 2010/905

I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 9. März 2007 (S 39 KA 5247/03 u.a.) sowie die Bescheide des Beklagten vom 18. September 2003 (Quartale 3/97, 4/97, 1/99 bis 3/99) und vom 14. Oktober 2004 (Quartale 1/98 bis 4/98) aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Widersprüche gegen die Bescheide des Prüfungsausschusses zu den Quartalen 3/97 bis 3/99 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind die erfolgten Vergütungsberichtigungen in den Quartalen 3/97 bis 3/99 streitig.

Der Kläger war in diesen Quartalen als Zahnarzt in A-Stadt bei G. niedergelassen und zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen.