I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 9. März 2007 (
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten sind die erfolgten Vergütungsberichtigungen in den Quartalen 3/97 bis 3/99 streitig.
Der Kläger war in diesen Quartalen als Zahnarzt in A-Stadt bei G. niedergelassen und zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen.
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