Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.11.2007 insoweit aufgehoben, als der Beklagte verpflichtet wurde, der Klägerin Bundeserziehungsgeld für das Kind (geb. 08.10.2004) vom 08.05.2005 bis 19.07.2005 in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Insoweit wird die Klage der Klägerin abgewiesen.
II.Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist nach dem angenommenen Teilanerkenntnis noch ein Anspruch der Klägerin auf Bundeserziehungsgeld (BEerzG) nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BEerzGG) für den Zeitraum vom 08.05.2005 bis 19.07.2005 streitig.
Die 1970 geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige und hält sich seit 1998 in Deutschland auf. Sie ist mit dem irakischen Staatsangehörigen K. C. (geboren 1974) verheiratet und hat mit diesem die Kinder A. (geboren am 11.08.2000) und L. (geboren am 08.10.2004).
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