LSG Bayern - Urteil vom 29.01.2014
L 1 R 707/13
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 06.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 218/11

LSG Bayern - Urteil vom 29.01.2014 (L 1 R 707/13) - DRsp Nr. 2014/5396

LSG Bayern, Urteil vom 29.01.2014 - Aktenzeichen L 1 R 707/13

DRsp Nr. 2014/5396

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 6. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.

Der 1968 geborene Kläger hat vom 01.08.1984 bis 31.07.1986 den Beruf des Schreiners erlernt, jedoch die Abschlussprüfung nicht bestanden. Danach war er u.a. als Lagerist und Getränkeausfahrer tätig. Eine Umschulung zum Bauzeichner (Mai 1994 bis Januar 1995) hat er wegen Krankheit abgebrochen.

Der Kläger hat einen GdB von 50 (Bescheid vom 27.10.2008).

Von März 2007 bis Juni 2007 hat er wegen einer Verletzung der Halswirbelsäule (HWS) nach einem Verkehrsunfall Krankengeld bezogen. Seit 2008 erhält er eine private Rente. Nach seinen Angaben bekommt er seit 02.09.2009 keine öffentlichen Leistungen mehr.

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