LSG Bayern - Urteil vom 29.01.2014
L 1 R 1104/13
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 08.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 125/13

LSG Bayern - Urteil vom 29.01.2014 (L 1 R 1104/13) - DRsp Nr. 2014/4211

LSG Bayern, Urteil vom 29.01.2014 - Aktenzeichen L 1 R 1104/13

DRsp Nr. 2014/4211

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 8. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Rechtsstreit mit dem Az. S 1 R 436/12 vor dem Sozialgericht Augsburg (SG) durch Klagerücknahme erledigt oder ob dieses Verfahren fortzuführen ist.

Die 1945 geborene Klägerin war seit dem 20. Dezember 2005 über ihren Ehemann als Stammversicherten bei der H. Krankenkasse, H., krankenversichert. Sie beantragte am 3. Juli 2006 Altersrente für Frauen bei der Beklagten und gab dabei an, seit Mai 2006 laufend geringfügig beschäftigt zu sein. Die Meldung zur Krankenversicherung der Rentner sei an die H. Krankenkasse, H., weitergeleitet worden. Es werde ein Zuschuss zu den Aufwendungen zur Krankenversicherung beantragt, weil die Klägerin freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sei.

Mit Bescheid vom 24. August 2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersrente für Frauen ab 1. Juli 2006 mit einem anfänglichen monatlichen Zahlbetrag von 391,15 Euro. Dabei ging die Beklagte davon aus, dass die Rente zum Zeitpunkt der laufenden Zahlung nicht der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterliegt. Ein Beitragszuschuss wurde nicht bezahlt.