LSG Bayern - Urteil vom 29.01.2014
L 1 R 1104/11
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 1260/10

LSG Bayern - Urteil vom 29.01.2014 (L 1 R 1104/11) - DRsp Nr. 2014/4210

LSG Bayern, Urteil vom 29.01.2014 - Aktenzeichen L 1 R 1104/11

DRsp Nr. 2014/4210

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1958 geborene Kläger hat ausweislich seines Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung von September 1973 bis Juli 1975 in der ehemaligen DDR eine Ausbildung zum Profilwalzer erfolgreich abgeschlossen und war anschließend bis 1987 als Adjustierer, Transportarbeiter, Scherenmann, Lager- und Transportarbeiter und Lagerleiter tätig. Im Anschluss daran war er bis 1992 als Kraftfahrer, von 1992 bis 1997 als Fachkraft für Trockenlegung, von 1998 bis 2007 als Kraftfahrer und zuletzt von Februar 2008 bis Dezember 2009 im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses als Montierer von Bauteilen versicherungspflichtig beschäftigt.

Am 17. Dezember 2007 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall, bei dem er sich eine Quetschung des linken Fußes zwischen einer Palette und einer sog. "Ameise" (Hebegerät) mit Schädigung des Nervus tibialis (N. plantaris) zuzog, die zu einem posttraumatischen Tarsaltunnelsyndrom links führte.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.