I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Unfall des verstorbenen Ehegatten der Klägerin J. A. vom 24.10.2009 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
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