LSG Bayern - Urteil vom 28.10.2013
L 10 AL 183/12
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 04.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 71/11

LSG Bayern - Urteil vom 28.10.2013 (L 10 AL 183/12) - DRsp Nr. 2013/25086

LSG Bayern, Urteil vom 28.10.2013 - Aktenzeichen L 10 AL 183/12

DRsp Nr. 2013/25086

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 04.04.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.03.2009.

Der Kläger ist gelernter Bäcker. Seit Dezember 2001 war er als geschäftsführender Gesellschafter zunächst mit einem Gesellschaftsanteil von 1/2, später von 1/3, bei der B.- und E. GmbH (B.) beschäftigt. Im Rahmen der Gesellschafterversammlung der B. am 30.03.2009 wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen und der Geschäftsführungsdienstvertrag außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt, gekündigt. Dagegen wandte sich der Kläger mit einer Klage an das Landgericht B-Stadt (Az: 1 HK O 68/09) und machte daneben rückständige Gehaltsforderungen geltend. Im Rahmen einer Verhandlung vor dem Landgericht B-Stadt, bei der der Kläger auch selbst anwesend war, wurde vom gegnerischen Rechtsanwalt mitgeteilt, dass am 16.04.2010 beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - B-Stadt ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich des Vermögens der B. gestellt worden sei. Die Klage vor dem Landgericht B-Stadt hat der Kläger am 09.10.2012 zurückgenommen.