LSG Bayern - Urteil vom 28.09.2011
L 2 U 476/09
Vorinstanzen:
SG München, vom 29.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 U 719/07

LSG Bayern - Urteil vom 28.09.2011 (L 2 U 476/09) - DRsp Nr. 2011/20548

LSG Bayern, Urteil vom 28.09.2011 - Aktenzeichen L 2 U 476/09

DRsp Nr. 2011/20548

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 29. September 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird auf 58.986,81 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Veranlagung der Klägerin zum Gefahrtarif der Beklagten ab dem Jahre 2007 und die Beiträge der Klägerin für das Jahr 2007.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der gewerbemäßigen Arbeitnehmerüberlassung und ist Mitglied der Beklagten. Das Unternehmen besteht seit 1976.