LSG Bayern - Urteil vom 28.09.2011
L 2 U 158/06
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 21.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 63/03

LSG Bayern - Urteil vom 28.09.2011 (L 2 U 158/06) - DRsp Nr. 2011/18518

LSG Bayern, Urteil vom 28.09.2011 - Aktenzeichen L 2 U 158/06

DRsp Nr. 2011/18518

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. März 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 20 v.H. über den 31. Oktober 1999 hinaus.

Die Klägerin erlitt am 18. Februar 1999 mit ihrem Pkw einen Verkehrsunfall (Zusammenstoß im Bereich der vorderen rechten Seitentüre). Es bestand keine primäre Bewusstlosigkeit oder Amnesie, die Klägerin klagte jedoch über Kopfschmerzen am Hinterkopf bis zur Stirn. Der Durchgangsarzt (Prof. Dr. D., Klinikum I.) diagnostizierte am Unfalltag eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Die Klägerin war im Anschluss wegen der HWS-Distorsion bzw. eines cervikoenzephalen, posttraumatischen Syndroms in ambulanter ärztlicher Behandlung. Ein Magnetresonanztomogramm (MRT) der HWS vom 8. März 1999 bestätigte eine vor kurzem erfolgte Distorsion des Atlantodentalgelenks mit leichter, jedoch eindeutig erkennbarer linksrotatorischer und angedeuteter linkstranslatorischer Atlasfehlstellung und konsekutiver Denssubluxation. Knöcherne Degenerationszeichen waren nicht in signifikantem Ausmaß nachweisbar.