LSG Bayern - Urteil vom 28.09.2011
L 18 U 354/09
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 14.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 225/04

LSG Bayern - Urteil vom 28.09.2011 (L 18 U 354/09) - DRsp Nr. 2011/19322

LSG Bayern, Urteil vom 28.09.2011 - Aktenzeichen L 18 U 354/09

DRsp Nr. 2011/19322

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.08.2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Ehefrau des Klägers (E) hatte am 10.11.2003 einen Unfall, bei dem sie eine Commotio cerebri sowie eine Humeruskopffraktur rechts erlitt. Ausweislich des Durchgangsarztberichtes von 11.11.2003 war E beim Verlassen ihrer Fußpflegepraxis gestolpert und 2 Stufen hinuntergestürzt.

Ausweislich einer Meldung der E an ihre Krankenversicherung war sie auf dem Weg zur Toilette in der Fußpflegepraxis über eine sich dort befindliche Stufe gestolpert und auf die rechte Seite gefallen.

In der Unfallanzeige an die Beklagte vom 26.01.2004 schilderte E den Unfall wie folgt: "In meiner Fußpflege, beim Gang zum WC, stolperte ich über die sich dort befindende Stufe, stürzte nach rechts, schlug auf die rechte Körperseite, verletzte dabei meinen Arm, Hand, Schulter und Kopf (die gesamte rechte Körperseite)".