LSG Bayern - Urteil vom 28.09.2011
L 1 R 103/10
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 14.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 4256/08

LSG Bayern - Urteil vom 28.09.2011 (L 1 R 103/10) - DRsp Nr. 2011/20547

LSG Bayern, Urteil vom 28.09.2011 - Aktenzeichen L 1 R 103/10

DRsp Nr. 2011/20547

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 14. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Süddeutschen Metall Berufsgenossenschaft (SMBG) gezahlte Rente des Klägers auf dessen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist.

Der 1929 geborene Kläger bezieht seit 01.09.1989 Altersruhegeld, nachdem er das 60. Lebensjahr vollendet hatte und Schwerbehinderung vorlag. Eine Neuberechnung erfolgte mit Rentenbescheiden vom 18.03.1994 und vom 18.04.1994. Darin wurde darauf hingewiesen, dass Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung Einfluss auf die Rentenhöhe haben könnten und daher das Hinzutreten einer solchen Leistung unverzüglich mitzuteilen sei.

Am 11.02.2005 teilte die SMBG der Beklagten mit, dass sie dem Kläger wegen dessen Unfall vom 25.01.1951 für die Folgen des Versicherungsfalls Rente ab 01.01.1998 nach einer MdE von 30 v.H. zahle. In der Mitteilung wurde darauf hingewiesen, dass die Rente nicht aufgrund eigener Beitragsleistung des Versicherten oder seines Ehegatten gezahlt werde.