LSG Bayern - Urteil vom 28.09.2011
L 1 LW 25/11 WA
Vorinstanzen:
SG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 LW 25/08

LSG Bayern - Urteil vom 28.09.2011 (L 1 LW 25/11 WA) - DRsp Nr. 2013/16492

LSG Bayern, Urteil vom 28.09.2011 - Aktenzeichen L 1 LW 25/11 WA

DRsp Nr. 2013/16492

Tenor

I.

Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Bayerischen Landessozialgericht mit dem Aktenzeichen L 1 LW 15/11 wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Rechtsstreit vor dem Bayerischen Landessozialgericht mit dem Az. L 1 LW 15/11 wiederaufzunehmen, das Verfahren L 1 LW 29/10 fortzuführen und die Beklagte zur Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung zu verurteilen ist.

Der 1959 geborene Kläger begehrte erstmals mit Antrag vom 15. Juli 2002 Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Die Beklagte zog ein für die damalige LVA Niederbayern-Oberpfalz erstelltes chirurgisches Gutachten von Dr. B. vom 25. Februar 2003 bei. Dieser stellte beim Kläger noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fest. Der Antrag wurde daraufhin mit Bescheid vom 12. März 2003 von der Beklagten abgelehnt.

Im Rahmen des daran anschließenden Widerspruchsverfahrens zog die Beklagte ein für die LVA Niederbayern-Oberpfalz erstelltes Gutachten der Psychiaterin R. vom 17. Juni 2004 bei, in dem dem Kläger ebenfalls noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bescheinigt wurde.