I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 11. März 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten wegen einer Versorgung nach dem Impfschadensrecht gemäß §§
Der 26-jährige Kläger leidet an Diabetes mellitus Typ I (im Folgenden: DM I). Am 15.07.2002 wurde er gegen Masern, Mumps, Polio, Diphterie und Tetanus geimpft. Vorher waren Impfungen 1985 (Polio, Diphterie, Tetanus), 1986 (Polio, Diphterie, Tetanus, Masern, Mumps, Röteln), 1990 und 1991 (jeweils FSME) erfolgt. Bei den 2002 verwendeten Impfstoffen handelte es sich einerseits um Td-Virelon (von Chiron Behring), bestehend aus Tetanus-Toxoid, Diphterie-Toxoid und inaktivierten Poliomyelitis-Viren, andererseits um M-MVax (von Chiron Behring), bestehend aus abgeschwächtem Masernvirus und abgeschwächtem Mumpsvirus. Außer einer geringen lokalen Reaktion trat zunächst keine Impfreaktion auf. Am 09.09.2002 wurden erstmals erhöhte Blutzuckerwerte gemessen. Kurz darauf wurde die Diagnose DM I gestellt.
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