LSG Bayern - Urteil vom 28.07.2011
L 15 SB 135/07
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 SB 154/05

LSG Bayern - Urteil vom 28.07.2011 (L 15 SB 135/07) - DRsp Nr. 2011/19809

LSG Bayern, Urteil vom 28.07.2011 - Aktenzeichen L 15 SB 135/07

DRsp Nr. 2011/19809

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. August 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind der Grad der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie der Anspruch auf Merkzeichen H (Hilflosigkeit).

Die 1954 geborene Klägerin stellte am 07.10.2003 Antrag auf Feststellung des GdB. Zur Begründung nahm sie Bezug auf einen Verkehrsunfall im Januar 1976 mit mehreren Brüchen mit der Folge von Schulterluxationen (seit 1978 mindestens 20 mal), außerdem auf eine Eileiterschwangerschaft und einen Jochbeinbruch der rechten Gesichtshälfte mit Folgeschäden in Form von Kopfschmerzen. Die Jochbeinfraktur erlitt sie nach ihren Angaben am 15.04.1997 durch Faustschläge ihres damaligen Ehemanns. Sie wurde deswegen im Kreiskrankenhaus P. vom 15.04.1997 bis zum 28.04.1997 stationär behandelt (dazu Attest der Dr. F., Kreiskrankenhaus P. vom 15.01.1998).