LSG Bayern - Urteil vom 28.06.2011
L 5 R 880/10
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 15.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 715/10

LSG Bayern - Urteil vom 28.06.2011 (L 5 R 880/10) - DRsp Nr. 2011/20545

LSG Bayern, Urteil vom 28.06.2011 - Aktenzeichen L 5 R 880/10

DRsp Nr. 2011/20545

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15. Oktober 2010 aufgehoben.

II. Der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2008 wird aufgehoben.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger betreibt in der Gemeinde A-Stadt eine Landwirtschaft.

Die Polizeiinspektion A. ermittelte im Januar 2004 wegen einer Strafanzeige gegen den Kläger wegen illegaler Beschäftigung und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt u.a. wegen der Beschäftigung des Beigeladenen zu 1). Nach den Ermittlungen auch des Hauptzollamts S. leistete der Beigeladene zu 1) überwiegend Tätigkeiten für den Kläger im Bereich der Landwirtschaft, wie Blumen in der Grünanlage entfernen, Mostäpfel sammeln und in die Kelterei bringen, Unkrautbekämpfung, Pflaster auf dem Betriebsgelände säubern, Erdbeeren bewässern, Unkraut entfernen, Gras mähen, Drähte neu spannen, Pfähle erneuern und in Erdbeerkulturen einbringen, Obstbäume schneiden, Äpfel ernten, Fahrzeuge und Geräte winterfest machen, eine Anlage eines Parkplatzes, Gerüstbauarbeiten am Wintergarten und dgl. mehr.