Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.01.2010 abgeändert und die Beklagte verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 05.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2008 dem Kläger Arbeitslosengeld ab 01.11.2007 zu gewähren.
II.Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist das Ruhen des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit von zwölf Wochen im Zeitraum 01.11.2007 bis 23.01.2008 wegen Arbeitsaufgabe.
Der 1954 geborene Kläger stand in der Zeit vom 01.09.1968 bis 31.10.2007 in einem Beschäftigungsverhältnis als Servicetechniker bei der D. in B-Stadt, zuletzt im Bereich R ...
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