Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 3. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) festgestellt werden.
Der Kläger ist 1996 geboren. Er leidet unter einem Dysmorphiesyndrom unklarer Genese mit Mikrozephalie, globaler Entwicklungsretardierung und einer nicht sicher zu klassifizierenden Epilepsie.
Mit Bescheid vom 03.02.2000 waren als Behinderung eine geistige Behinderung mit Entwicklungsrückstand und ein daraus resultierender Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen B, G und H festgestellt worden.
Am 20.03.2009 beantragte die Mutter des Klägers für diesen die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen aG und RF. Sie gab an, dass sich die Epilepsie und der mobile Zustand des Klägers verschlechtert hätten und es zu vielen Stürzen gekommen sei.
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