LSG Bayern - Urteil vom 28.02.2011
L 16 SB 141/07
Vorinstanzen:
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 579/04

LSG Bayern - Urteil vom 28.02.2011 (L 16 SB 141/07) - DRsp Nr. 2011/16622

LSG Bayern, Urteil vom 28.02.2011 - Aktenzeichen L 16 SB 141/07

DRsp Nr. 2011/16622

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob für den Kläger im Zeitraum vom 08.09.2000 bis zum 08.07.2003 rückwirkend statt eines Grades der Behinderung (GdB) von 40 ein GdB von 50 festzustellen ist.

Mit Bescheid vom 19.12.1986 stellte der Beklagte beim Kläger einen GdB von 40 fest bei folgenden Gesundheitsstörungen:

1. Geh- und Stehbehinderung beider Beine bei Coxarthrose beidseits,

2. rezidivierende Lumbalgien bei degenerativen Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule.

Am 11.09.2000 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erhöhung seines GdB sowie die Eintragung des Merkzeichens G in seinen Ausweis. Als Begründung gab er Verschlimmerungen im gesamten Bewegungsapparat an, seine Gehfähigkeit sei stark eingeschränkt, neu aufgetreten seien eine chronische Gastritis und eine chronische Bronchitis. Durch Bescheid vom 07.02.2001 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Den dagegen am 28.02.2001 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 31.05.2001 als unbegründet zurück. Der Gesamt-GdB sei weiterhin mit 40 richtig bewertet bei folgenden Gesundheitsstörungen:

1. Geh- und Stehbehinderung beider Beine bei Coxarthrose beidseits (Einzel-GdB 30),