LSG Bayern - Urteil vom 28.01.2014
L 8 SO 21/12
Vorinstanzen:
SG München, vom 28.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 374/11

LSG Bayern - Urteil vom 28.01.2014 (L 8 SO 21/12) - DRsp Nr. 2014/4027

LSG Bayern, Urteil vom 28.01.2014 - Aktenzeichen L 8 SO 21/12

DRsp Nr. 2014/4027

Tatbestand

Gegenstand der Klage ist ein Auskunftsanspruch des beklagten überörtlichen Sozialhilfeträgers gegenüber der Klägerin als Tochter der Leistungsberechtigten (LB).

Die Klägerin ist die 1947 geborene Tochter der 1914 geborenen Frau M. E. (LB), die sich unverändert seit Oktober 2004 im Altenheim St.R. in A-Stadt aufhält. Der Beklagte gewährt der LB Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung, den Barbetrag und die Bekleidungsbeihilfe seit 01.06.2010, nachdem die LB zuvor ihr vorhandenes Vermögen von rund 50.000 EUR zur Bestreitung der Heimkosten bis auf den Schonbetrag aufgebraucht hat (Bescheid vom 27.05.2010).

Mit Rechtswahrungsanzeige vom gleichen Tag (27.05.2010) zeigte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Hilfeleistung an die Mutter an und machte einen Auskunftsanspruch zur Prüfung der Unterhaltsverpflichtung der Klägerin geltend. In gleicher Weise verfuhr der Beklagte gegenüber den beiden Schwestern der Klägerin.

Eine erste Rechtswahrungsanzeige/Auskunftsverlangen vom 04.03.2010 hatte der Beklagte auf den Widerspruch der Klägerin hin zurückgenommen - Abhilfebescheid vom 12.07.2010 - weil die Mutter zur Zeit des Auskunftsersuchens noch keine Leistungen erhielt.