LSG Bayern - Urteil vom 28.01.2014
L 8 SO 146/12
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SO 148/09

LSG Bayern - Urteil vom 28.01.2014 (L 8 SO 146/12) - DRsp Nr. 2014/5392

LSG Bayern, Urteil vom 28.01.2014 - Aktenzeichen L 8 SO 146/12

DRsp Nr. 2014/5392

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Versorgung der Klägerin im Ausland (Litauen) mit Mitteln der Sozialhilfe.

Die Klägerin ist 1935 in A-Stadt, Kreis T. (früher Ostpreußen), geboren und deutsche Staatsangehörige. Als elternloses deutsches Flüchtlingskind ("Wolfskind") hatte sie 1945 Aufnahme in einer litauischen Familie in Litauen (Kreis T., M.) gefunden. Dort hat sie geheiratet und vier Kinder großgezogen.

Die Klägerin besaß zur Zeit der Antragstellung am 23.02.2005 einen deutschen Pass. Dem bei der Botschaft der Bundesrepublik gestellten Antrag war eine Stellungnahme der Auslandsvertretung beigegeben, wonach Ansprüche auf Sozialhilfe in Litauen für die Klägerin nicht bestehen würden. Den Antrag auf Sozialhilfe (Leistungen für den Lebensunterhalt) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12.03.2007 ab. Die monatliche litauische Rente betrage umgerechnet 31,65 EUR (109,27 Litas). Daneben werde eine Leistung im Umfang von 16,66 EUR (57,55 Litas) bezogen.