Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Juli 2010 und die Bescheide des Beklagten vom 25.07.2008, Änderungsbescheid vom 28.11.2008, Bescheide vom 07.01.2009, vom 22.06.2009 und vom 30.12.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 01.12.2008, vom 04.03.2009, vom 05.03.2009, vom 24.02.2010 und vom 23.02.2010 insoweit geändert, als dass der Beklagte der Klägerin in der Zeit vom 01.05.2008 bis 30.06.2010 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft dem Grunde nach zu gewähren hat.
II.Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von höheren Kosten der Unterkunft (KdU) in der Zeit vom 01.05.2008 bis 30.06.2010 streitig, wobei es insbesondere um die Frage geht, ob der Klägerin ein Auszug aus der bisherigen Wohnung zumutbar ist.
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