LSG Bayern - Urteil vom 27.09.2011
L 6 R 519/10
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 236/09

LSG Bayern - Urteil vom 27.09.2011 (L 6 R 519/10) - DRsp Nr. 2011/18770

LSG Bayern, Urteil vom 27.09.2011 - Aktenzeichen L 6 R 519/10

DRsp Nr. 2011/18770

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.05.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger die zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zu erstatten hat.

Der 1970 in M. geborene Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo. In der Zeit vom 24.02.1992 bis 14.08.2000 war er in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. In dieser Zeit hat der Kläger 103 auf die Wartezeit anrechnungsfähige Beitrags-Monate erworben. Seit 2004 hat der Kläger seinen Wohnsitz in A-Stadt (P.), Kosovo.