LSG Bayern - Urteil vom 27.09.2011
L 6 R 340/10
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 34/09

LSG Bayern - Urteil vom 27.09.2011 (L 6 R 340/10) - DRsp Nr. 2011/18516

LSG Bayern, Urteil vom 27.09.2011 - Aktenzeichen L 6 R 340/10

DRsp Nr. 2011/18516

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 17. März 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die einmalige Abgeltung des Anspruches des Klägers auf Halbwaisenrente aus der Versicherung seines verstorbenen Vaters.

Der 1967 geborene Kläger ist der Sohn des 1932 in Jugoslawien geborenen und 1987 verstorbenen Versicherten A ... Der Verstorbene hatte im Zeitraum von November 1962 bis zum Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit am 22.07.1985 insgesamt 259 in der Rentenversicherung anrechnungsfähige Versicherungsmonate zurückgelegt, aus denen ihm die Beklagte mit Bescheid vom 25.05.1987 ab August 1986 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) geleistet hatte. Zu dem zugleich aufgrund Ausbildung des Klägers beantragten Kinderzuschuss ist dagegen kein Verwaltungsakt ergangen. Nach dem Tode des Versicherten ist seiner Witwe auf Antrag vom 05.01.1988 mit Bescheid vom 08.09.1988 ab 01.11.1987 Witwenrente zuerkannt worden.

Am 12.08.2008 ist bei der Beklagten ein vom Kläger unterzeichnetes Schreiben eingegangen, mit dem er aufgrund der Versicherung seines Vaters Leistungen "wegen Körperbeschädigung mindestens bis zur Vollendung der Schulausbildung" beanspruchte.