LSG Bayern - Urteil vom 27.09.2011
L 5 KR 302/08
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 549/05

LSG Bayern - Urteil vom 27.09.2011 (L 5 KR 302/08) - DRsp Nr. 2012/9229

LSG Bayern, Urteil vom 27.09.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 302/08

DRsp Nr. 2012/9229

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 08. Oktober 2008 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

III. Die Revision wird zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 263.852,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Streitig sind die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Beklagten am 6.4.2005 sowie des Endabrechnungsbescheides des Beklagten vom 19.5.2006, mit denen der Beklagte von der Klägerin Umlagen zur finanziellen Hilfe von notleidenden Betriebskrankenkassen forderte.

Der Beklagte ist der Bundesverband der Betriebskrankenkassen.

Die Klägerin ist eine Betriebskrankenkasse mit Sitz in Dachau und Mitglied des BKK-Landesverbandes Bayern. Zum 1.10.2003 betrug der allgemeine Beitragssatz der Klägerin 13,4 Prozent, zum 1.1.2004 wurde der Beitragssatz auf 12,9 Prozent abgesenkt und blieb auch 2005 in dieser Höhe bestehen.

Der Vorstand des BKK Bundesverbandes hat aufgrund Satzung finanzielle Hilfen nach § 265 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zu Gunsten der nachstehend genannten Betriebskrankenkassen gewährt:

- BKK für Heilberufe (Antragstellung vom 31.1.2004; Beschluss in der Vorstandssitzung am 30. 07. 2004, ergänzt in der Vorstandssitzung am 21.10.2004),

- beneVita BKK (Antragstellung vom 6.2.2004; Beschluss in der Vorstandssitzung am 2./3.11.2004),