I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17.06.2008 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter in einem Widerspruchsverfahren.
Der Präsident des Landgerichts Würzburg hat dem Kläger mit Bescheid vom 28.05.1982 die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung - beschränkt auf das Gebiet der Rentenberatung - gemäß Art
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