LSG Bayern - Urteil vom 27.05.2011
L 7 AS 342/11 B PKH
Vorinstanzen:
SG München, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 614/11

LSG Bayern - Urteil vom 27.05.2011 (L 7 AS 342/11 B PKH) - DRsp Nr. 2011/11160

LSG Bayern, Urteil vom 27.05.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 342/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/11160

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 14. April 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Streitig ist, ob Prozesskostenhilfe für eine Klage zu gewähren ist, in der ausschließlich geltend gemacht wird, dass der mit Gesetz zum 01.01.2011 festgelegte Regelbedarf für Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) verfassungswidrig sei.

Die im Jahr 1970 geborene Klägerin zu 1 und ihre beiden 1994 und 1999 geborenen Kinder (Kläger zu 2 und 3) beziehen vom Beklagten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 13.09.2010 bewilligte der Beklagte Leistungen für die Zeit von 01.10.2010 bis 31.03.2011. Dieser Bescheid wurde nicht mit Widerspruch angefochten.

Mit Änderungsbescheid vom 20.12.2010 wurde die laufende Bewilligung für die Monate Februar und März 2011 geändert, weil für den Kläger zu 3 Wohngeld bewilligt wurde, das als Einkommen für die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angerechnet wurde. Dagegen wurde am 13.01.2011 Widerspruch eingelegt, der damit begründet wurde, dass die Berechnung der Regelsätze verfassungswidrig sei, insbesondere auch keine Rentenzahlungen mehr erbracht würden und somit aus der Regelleistung eine eigene Altersvorsorge zu sichern sei.