LSG Bayern - Urteil vom 27.05.2009
L 14 R 1012/08
Vorinstanzen:
SG München, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 2261/08

LSG Bayern - Urteil vom 27.05.2009 (L 14 R 1012/08) - DRsp Nr. 2009/17788

LSG Bayern, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen L 14 R 1012/08

DRsp Nr. 2009/17788

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 19. November 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die verfahrensbeendende Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs.

Die 1985 geborene, derzeit in A-Stadt wohnhafte Klägerin bezog ab 28. Juni 1996 eine zunächst bis zum 31. August 2003 (Vollendung des 18. Lebensjahres) befristete Halbwaisenrente aus der Versicherung ihres an diesem Tag verstorbenen Vaters - Versicherter - (Bescheid vom 20. Dezember 1996) sowie einen Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung - Beitragszuschuss - (Bescheid vom 25. Februar 1997). Am 1. Oktober 1997 nahm die Mutter der Klägerin eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Ab diesem Zeitpunkt war die Klägerin bei ihr in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert.