LSG Bayern - Urteil vom 27.05.2009
L 12 KA 549/07
Vorinstanzen:
SG München, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 1253/06

LSG Bayern - Urteil vom 27.05.2009 (L 12 KA 549/07) - DRsp Nr. 2011/19674

LSG Bayern, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen L 12 KA 549/07

DRsp Nr. 2011/19674

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 19.514,13 festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Vergütung von nachträglich abgerechneten Leistungen, die er in den Quartalen 1/02 bis 3/03 erbrachte.

Der Kläger führte im streitigen Zeitraum eine vertragsärztliche Einzelpraxis als Augenarzt. Er ist heute in Gemeinschaftspraxis tätig.

Mit dem am 14. März 2005 eingegangenen Schreiben vom 8. März 2005 bat er für sämtliche Abrechnungszeiträume seit dem Quartal 1/02 um eine Nachvergütung von nicht angeforderten Leistungen der Ziffer 1249 EBM-Ä. Er habe die dort beschriebene Leistung jeweils an beiden Augen erbracht, jedoch nur einmal pro Patientenkontakt abgerechnet, weil er der irrigen Meinung gewesen sei, die Leistung sei auch bei beidseitiger Erbringung nur einmal abrechnungsfähig.

Mit Bescheid vom 14. April 2005 lehnte die KVB (Beklagte) eine Nachvergütung ab.