Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 26. September 2011 aufgehoben.
II.Unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 31. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2011 wird festgestellt, dass der Unfall der Klägerin vom 09. Dezember 2010 ein Arbeitsunfall war.
III.Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
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