LSG Bayern - Urteil vom 27.03.2013
L 2 U 516/11
Normen:
SGB XI § 14 Abs. 4 Nr. 4; SGB XI § 19; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 17; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DB 2013, 18
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 26.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 116/11

LSG Bayern - Urteil vom 27.03.2013 (L 2 U 516/11) - DRsp Nr. 2013/17296

LSG Bayern, Urteil vom 27.03.2013 - Aktenzeichen L 2 U 516/11

DRsp Nr. 2013/17296

Versicherungsschutz in der gesetzlichen UnfallversicherungAbheben von Bargeld für einen Pflegebedürftigen) Das Abheben von Bargeld am Geldautomaten oder Bankschalter ist jedenfalls dann gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII versichert, wenn 1. die Abhebung von einem Konto des Pflegebedürftigen erfolgt und das abgehobene Bargeld getrennt von den eigenen Geldbeständen der Pflegeperson aufbewahrt wird, 2. das Bargeld für Einkäufe der hauswirtschaftlichen Versorgung der Pflegebedürftigen vorgesehen ist, die im unmittelbaren Anschluss an das Abheben erfolgen sollen, und 3. mit dem Geldabheben eine nur unerhebliche Abweichung vom ohnehin versicherten Weg zum Einkaufen verbunden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 26. September 2011 aufgehoben.

II.

Unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 31. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2011 wird festgestellt, dass der Unfall der Klägerin vom 09. Dezember 2010 ein Arbeitsunfall war.

III.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 14 Abs. 4 Nr. 4; SGB XI § 19; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 17; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand