LSG Bayern - Urteil vom 27.03.2013
L 2 U 284/12
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 271/11

LSG Bayern - Urteil vom 27.03.2013 (L 2 U 284/12) - DRsp Nr. 2014/7584

LSG Bayern, Urteil vom 27.03.2013 - Aktenzeichen L 2 U 284/12

DRsp Nr. 2014/7584

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 06. Juni 2012 aufgehoben.

II.

Die Beigeladene wird verpflichtet, das Ereignis vom 11. März 2011 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Beigeladene hat der Klägerin die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen trägt die Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten selbst.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Ereignis vom 11.03.2011 ein Arbeitsunfall im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist.

Die 1983 geborene Klägerin arbeitet seit August 2007 bei der Fa. E. Service Plus GmbH in der L.str. in B-Stadt als Sachbearbeiterin.