LSG Bayern - Urteil vom 27.02.2013
L 13 R 508/11
Vorinstanzen:
SG München, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 49 R 2499/10

LSG Bayern - Urteil vom 27.02.2013 (L 13 R 508/11) - DRsp Nr. 2013/5813

LSG Bayern, Urteil vom 27.02.2013 - Aktenzeichen L 13 R 508/11

DRsp Nr. 2013/5813

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 3.Mai 2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtlich Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Rentenanpassung für das Jahr 2010.

Die Beklagte gewährt dem im April 1943 geborenen Kläger seit Mai 2006 Altersrente für langjährig Versicherte.

Sie übersandte dem Kläger eine Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2010, wonach der maßgebende Betrag des neuen aktuellen Rentenwerts für die Zeit ab Juli 2010 unverändert 27,20 EUR betrage.