LSG Bayern - Urteil vom 27.01.2011
L 15 SB 158/10
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 87/08

LSG Bayern - Urteil vom 27.01.2011 (L 15 SB 158/10) - DRsp Nr. 2011/6328

LSG Bayern, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen L 15 SB 158/10

DRsp Nr. 2011/6328

I. Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 15 SB 83/08 durch Berufungsrücknahme am 28. September 2010 erledigt ist.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Das Berufungsverfahren betrifft eine Angelegenheit aus dem Schwerbehindertenrecht. Die Parteien streiten nunmehr in erster Linie darüber, ob die Berufung L 15 SB 83/08 des Klägers gegen den Beklagten durch Berufungsrücknahme erledigt worden ist.

Der Kläger begehrt in der Sache die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 80 sowie die Zuerkennung des Merkzeichens G. Diesbezüglich kam es zu einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth, das mit einem Klage abweisenden Gerichtsbescheid endete. Mit der dagegen am 16.07.2008 eingelegten Berufung (L 15 SB 83/08) verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Am 28.09.2010 fand in den Räumen des Sozialgerichts Nürnberg ein Erörterungstermin durch den Senatsvorsitzenden statt, zu dem der Kläger mit seinem Prozessbevollmächtigten erschienen war. Im Rahmen dessen erklärte der Prozessbevollmächtigte im Einvernehmen mit dem Kläger die Rücknahme der Berufung.