LSG Bayern - Urteil vom 26.10.2012
L 1 R 402/09
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 4147/05

LSG Bayern - Urteil vom 26.10.2012 (L 1 R 402/09) - DRsp Nr. 2013/4137

LSG Bayern, Urteil vom 26.10.2012 - Aktenzeichen L 1 R 402/09

DRsp Nr. 2013/4137

Tenor

I.

Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 8. April 2009 insoweit aufgehoben und abgeändert, als die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2005 und des Bescheids vom 1. Dezember 2010 verurteilt wird, die Zeit vom 25.08.1974 bis 31.03.1975 als beitragsgeminderte Zeit anzuerkennen und entsprechende Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2006 zurückgewiesen wird.

III.

Die Beklagte hat ein Zehntel der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten insbesondere um die Dauer des Nachversicherungszeitraums sowie die Höhe der Nachversicherung. Außerdem geht es dem Kläger um die Berechnung seiner Altersrente.

Der 1938 geborene Kläger hat verschiedene Berufe ausgeübt. Er ist gelernter Stahlbauschlosser, war Soldat auf Zeit und Pharmareferent. Er arbeitete danach als Masseur und Bademeister und war als Saunapächter selbstständig tätig. Am 24.01.2001 erlitt er einen Schlaganfall. Ab November 2005 bezieht er nach eigenen Angaben Grundsicherungsleistungen.