LSG Bayern - Urteil vom 26.10.2012
L 1 R 279/12
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 1189/11

LSG Bayern - Urteil vom 26.10.2012 (L 1 R 279/12) - DRsp Nr. 2013/1420

LSG Bayern, Urteil vom 26.10.2012 - Aktenzeichen L 1 R 279/12

DRsp Nr. 2013/1420

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente.

Die 1964 geborene Klägerin ist Witwe des Versicherten M ... Sie hat ebenso wie der verstorbene Versicherte die marokkanische Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz in Marokko.

Der Versicherte war laut Versicherungsverlauf in der Zeit vom 05.05.1965 bis 20.05.1965 sowie mit Unterbrechungen vom 13.02.1970 bis 16.01.1971 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 18.01.1971 bis 18.07.1971 ist eine Krankheitszeit im Versicherungskonto bei der Beklagten gespeichert. Aus der Akte ergibt sich, dass sich der Versicherte bei einem Arbeitsunfall am 18.01.1971 (Sturz auf einer Kellertreppe bei Aushilfsarbeiten) eine dislozierte Patellafraktur zugezogen hat; nach Aktenlage war er ab 19.07.1971 wieder arbeitsfähig.

Danach kehrte er in sein Heimatland zurück, wo er sich bis zu seinem Tod am 21.01.2002 aufhielt. Das Vorliegen marokkanischer Versicherungszeiten wurden vom marokkanischen Versicherungsträger nicht bestätigt.