LSG Bayern - Urteil vom 26.07.2011
L 5 R 357/09
Vorinstanzen:
SG München, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 2387/08

LSG Bayern - Urteil vom 26.07.2011 (L 5 R 357/09) - DRsp Nr. 2011/17979

LSG Bayern, Urteil vom 26.07.2011 - Aktenzeichen L 5 R 357/09

DRsp Nr. 2011/17979

I. Auf die Berufung der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. März 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

III. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 15.553,14 Euro festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig eine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für den Kläger in der Zeit vom 1. August 2003 bis zum 31. Dezember 2005.

Der Beigeladene zu 1) war seit dem 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2005 bei der Klägerin als Diplom-Ingenieur (FH) Versorgungstechnik angestellt. Der Kläger und der Beigeladene zu 1) hatten mit Datum vom 12. September 2001 einen Anstellungsvertrag geschlossen. Als Vergütung wurde ein monatliches Bruttogehalt von 6.300 DM vereinbart. Der Beigeladene zu 1) war zur gesetzlichen Sozialversicherung gemeldet worden. In den hier streitgegenständlichen Jahren 2003 bis 2005 erhielt der Beigeladene zu 1) einen Bruttoverdienst von jeweils 40.078,56 Euro im Jahr. Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung waren in der Vergangenheit im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wie folgt bestimmt:

Allgemeine Grenze (§ 6 Abs. 6 SGB V) Besondere Grenze (§ 6 Abs. 7 SGB V) ab 2003 monatlich