LSG Bayern - Urteil vom 26.07.2011
L 3 U 81/11
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 5009/09

LSG Bayern - Urteil vom 26.07.2011 (L 3 U 81/11) - DRsp Nr. 2011/17978

LSG Bayern, Urteil vom 26.07.2011 - Aktenzeichen L 3 U 81/11

DRsp Nr. 2011/17978

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.01.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 21.08.1986 die Feststellung weiterer Unfallfolgen und Verletztenrente nach einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als 30 v.H.

Der 1942 geborene Kläger, Landwirt, erlitt am 21.08.1986 einen Unfall, als er mit dem linken Fuß durch den Wagenboden eines Anhängers brach. Dr. B., Durchgangsarzt, diagnostizierte eine Fraktur des Außenknöchels mit Subluxation des Thalus.

Die Beklagte stellte bleibende Unfallfolgen fest und gewährte ab 01.12.1996 Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. Sie stützte sich dabei auf ein Gutachten des Dr. B. vom 10.02.1987 und des Dr. B. vom 24.03.1988 (Bescheid vom 22.04.1987 und Bescheid vom 25.07.1988).