I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1948 in Chemnitz geborene Klägerin hat nach Abschluss der Hauptschule den Beruf der Textilmaschinenführerin erlernt und bis 1969 in diesem Beruf gearbeitet, danach war sie - unterbrochen insbesondere durch Phasen der Kindererziehung - als Kinderpflegehelferin, Heizungsmaschinistin und ab ihrem Umzug 1990 nach N. als Zimmermädchen tätig. Zuletzt war sie ab ca. 2001 bis August 2004 als Mensakraft (Essensausgabe, Reinigung, Spülkraft) angestellt.
Ein erster Rentenantrag vom 27.01.2005 blieb nach einer Begutachtung durch den Nervenarzt Dr. S. am 24.02.2006 erfolglos.
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